„Förderrichtlinie Energieeffizienz“ tritt endlich offiziell in Kraft

Eisenbahnunternehmen können seit 09. August 2018 auf staatliche Unterstützung setzen, wenn sie in energiesparende Technologien in ihrem elektrischen Betrieb investieren. Dies ist das Ergebnis der kürzlich vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) veröffentlichten Richtlinie über die Förderung der Energieeffizienz des elektrischen Eisenbahnverkehrs. Die Förderrichtlinie tritt nach einem langen Vorbereitungs- und Notifizierungsverfahren endlich offiziell in Kraft. Unternehmen sollen unterstützt werden, wenn sie ihre Effizienz beim Stromverbrauch verbessern und dadurch Emissionen senken. Mit dem Programm sollen laut Bundesregierung bis zu 1 Millionen Tonnen CO2 eingespart werden.

Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der „Förderrichtlinie Energieeffizienz“:

Woher kommen die Fördermittel?
Die Fördermittel stammen aus dem „Energie- und Klimafonds“ der Bundesregierung, in den die elektrischen Bahnen über den Emissionshandel einzahlen.

In welchem Zeitraum findet die Förderung statt?
Von 2018 bis 2022.

Wie hoch ist das Fördervolumen insgesamt?
Der Bund stellt insgesamt 500 Millionen Euro zur Verfügung.

Wie ergibt sich der Fördersatz für einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen?
Der konkrete Fördersatz für ein Unternehmen ergibt sich aus dem Förderbudget und der vom Unternehmen erbrachten elektrischen Verkehrsleistung.

Welche Voraussetzung müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen erfüllen, damit sie Fördermittel erhalten können?
Voraussetzung ist, dass die Energieeffizienz um mindestens 1,75 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesteigert wurde (2 Prozent ab 2020). Unternehmen müssen ihre elektrisch erbrachte Verkehrsleistung und den Energieverbrauch für das Antragsjahr und das vorhergehende Jahr berichten.

Welche Investitionen und Maßnahmen können Unternehmen zur Förderung einreichen?
Förderfähig sind alle in Anlage 1 aufgeführten Maßnahmen. Dazu gehört etwa die Anschaffung von energieeffizienten Fahrzeugen, Maßnahmen zur Automatisierung und Digitalisierung sowie die Anschaffung von Fahrerassistenzsystemen.

Können Anträge für das Vorjahr gestellt werden?
Bis zum 30. Juni eines Jahres kann ein Antrag für das Vorjahr gestellt werden. Ein Antrag für das Jahr 2018 muss also bis zum 30.06.2019 mit der elektrisch erbrachten Verkehrsleistung für 2017 und 2018 sowie dem Energieverbrauch für 2017 und 2018 eingereicht werden. Alle Maßnahmen, die nach den 08.08.18 begonnen wurden, sind förderfähig.

Der vollständige Richtlinientext ist hier abrufbar.
Mehr Informationen rund um das Thema energiesparende Fahrweise gibt es hier.

Quelle: https://www.allianz-pro-schiene.de/themen/aktuell/fragen-antworten-zur-foerderrichtlinie-energieeffizienz-im-schienenverkehr/
Bild: Deutsche Bahn AG / Bartlomiej Banaszak